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Gemeinde Bad Ragaz

Rathausplatz 2
7310 Bad Ragaz

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Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch
08.00 - 11.30 Uhr und 13.45 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 11.30 Uhr und 13.45 - 18.00 Uhr
Freitag
07.00 - 14.00 Uhr (durchgehend)

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Inhalt

Erneuerungswahl Gemeindebehörden Amtsdauer 2025-2028

23. April 2024

Erneuerungswahl der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2025 bis 2028
Die Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden (Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident, Mitglieder des Gemeinderates, Schulratspräsidentin oder Schulratspräsident, Mitglieder des Schulrates, Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission) findet am 22. September 2024 statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang wurde von der Regierung auf den 24. November 2024 festgesetzt.

1. Übersicht über die Fristen

Freitag,
5. Juli 2024:

 

Ablauf der Einreichefrist für Wahlvorschläge: Die Wahlvorschläge müssen bis 12.00 Uhr im Rathaus Bad Ragaz bei der Gemeinderatskanzlei eintreffen.

Freitag,
30. August 2024:

 

Amtliche Zustellfrist: Spätestens an diesem Tag müssen die Stimmberechtigten im Besitz des Stimmmaterials sein (siehe auch Ziff. 3).

Sonntag,
22. September 2024:

Wahltag (erster Wahlgang)

Montag,
30. September 2024:


 

Ablauf der Einreichefrist für Wahlvorschläge für einen allfälligen zweiten Wahlgang: Die Wahlvorschläge müssen bis 12.00 Uhr im Rathaus Bad Ragaz bei der Gemeinderatskanzlei eintreffen.

Dienstag,
1. Oktober 2024:

Veröffentlichung des Entscheids über das Zustandekommen stiller Wahlen. Stille Wahlen sind für Gemeindebehörden nur im zweiten Wahlgang möglich.

Donnerstag,
31. Oktober 2024:

Amtliche Zustellfrist: Spätestens an diesem Tag müssen die Stimmberechtigten im Besitz des Stimmmaterials sein (siehe auch Ziff. 3).

Sonntag,
24. November 2024:
Wahltag (allfälliger zweiter Wahlgang).

  
2. Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge müssen spätestens am Freitag, 5. Juli 2024, 12.00 Uhr, im Rathaus Bad Ragaz bei der Gemeinderatskanzlei eintreffen. Für einen allfälligen zweiten Wahlgang müssen die Wahlvorschläge spätestens am Montag, 30. September 2024, 12.00 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt für die Wahrung dieser Frist nicht.
  
Beim Erstellen der Wahlvorschläge sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:

  1. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Kandidierende enthalten, wie Sitze im jeweiligen Gremium zu vergeben sind und keine Namen mehr als einmal enthalten. Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag stehen.
  2. Es dürfen nur wählbare Kandidatinnen und Kandidaten (Schweizerinnen und Schweizer, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind) aufgeführt werden.
  3. Die Wahlvorschläge dürfen ausschliesslich Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, die ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.
  4. Die Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten; Bezeichnung des Wahlgangs sowie Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort). Die Unterschrift kann nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht zurückgezogen werden.
  5. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden haben anzugeben: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort). Die Unterschrift kann nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht zurückgezogen werden.
  6. Die Unterzeichnenden des Wahlvorschlags bestimmen für den Verkehr mit den Behörden eine Vertretung und eine Stellvertretung. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertretung des Wahlvorschlags. Die Vertretung, im Verhinderungsfall die Stellvertretung des Wahlvorschlags, gibt im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen ab.

Die Gemeinderatskanzlei stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung. Diese können auch auf der Webseite der Gemeinde abgerufen werden:
   
https://www.badragaz.ch/gemeindewahlen2024

    
3. Verteilung des Stimmmaterials

Nach Artikel 52 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WAG; sGS 125.3) müssen die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag das Stimmmaterial erhalten. Die Postaufgabe erfolgt gestaffelt ab dem 23. August 2024. Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Abändern von Stimmzetteln und das Verteilen derartiger Stimmzettel sind gemäss Art. 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verboten und strafbar.
 
4. Zusätzliche Informationen und Auskünfte

Zusätzliche Informationen sind im Internet unter https://www.badragaz.ch/gemeindewahlen2024 abrufbar. Auskünfte über die Vorbereitung und Durchführung der Erneuerungswahlen in der Gemeinde Bad Ragaz erteilt die Gemeinderatskanzlei.
 
Bad Ragaz, 23. April 2024
Die Gemeinderatskanzlei