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Gemeinde Bad Ragaz

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Inhalt

Sicherheits- und Polizeireglement - Auflage zum fakultativen Referendum

6. Oktober 2026

Gemeinde Bad Ragaz
   
Sicherheits- und Polizeireglement der Gemeinde Bad Ragaz; Auflage zum fakultativen Referendum

   
Bislang verfügte die Gemeinde Bad Ragaz über kein eigenes Sicherheits- und Polizeireglement. Die Gemeinde Bad Ragaz stützt das gemeindepolizeiliche Handeln zurzeit auf die kantonalen Rechtgrundlagen (namentlich das Polizeigesetz) und die darauf fussenden Vereinbarungen.
   
Der Gemeinderat hat am 22. September 2026, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Gemeindegesetz (sGS 151.2; GG) sowie Art. 30 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bad Ragaz und insbesondere Art. 9 ff. und Art. 23 Polizeigesetz (sGS 451.1; PolG) folgendes Reglement genehmigt:
   
Sicherheits- und Polizeireglement der Politischen Gemeinde Bad Ragaz

   
Das zuvor erwähnte Reglement liegt nach Art. 14 ff. Gemeindeordnung Bad Ragaz während 30 Tagen, d.h. ab Mittwoch, 7. Oktober 2026 bis Donnerstag, 5. November 2026, in der Gemeinderatskanzlei (Büro 204), öffentlich zum fakultativen Referendum auf.
   
Fakultatives Referendum

Zur Ergreifung des fakultativen Referendums bzw. zur Durchführung einer kommunalen Abstimmung über den Erlass sind 10 Prozent bzw. 396 Unterschriften von in Bad Ragaz stimmberechtigten Einwohnenden erforderlich. Das Quorum wird aufgrund der Stimmberechtigten anlässlich der letzten Gesamterneuerungswahl des Gemeinderates vom
22. September 2024 festgelegt (3’953 Stimmberechtigte => 10 % = 395.3 bzw. gerundet 396 Personen).
   
Die Unterschriften für das fakultative Referendum sind bis spätesten Donnerstag, 5. November 2026, 17.45 Uhr, der Gemeinderatskanzlei einzureichen. Bei Zustandekommen des Referendums wird der Gemeinderat innert sechs Monaten eine Urnenabstimmung ansetzen.
    
7310 Bad Ragaz, 6. Oktober 2026
   
Gemeinderat Bad Ragaz

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Sicherheits- und Polizeireglement - Öffentliche Auflage zum fakultativen Referendum (PDF, 1.73 MB) Download 0 Sicherheits- und Polizeireglement - Öffentliche Auflage zum fakultativen Referendum