Erlass Sondernutzungsplan Golfplatz Bad Ragaz
Gemeinde Bad Ragaz
Der Sondernutzungsplan Golfplatz Bad Ragaz, bezweckt die Schaffung der nutzungs-planerischen Grundlage für die Sanierung des bestehenden Golfplatzes Bad Ragaz und der Greens unter Berücksichtigung der bestmöglichen Einfügung ins Landschaftsbild und dem Erhalt der ökologischen Qualitäten des Gebiets. Der Sondernutzungsplan dient zudem der erstmaligen, nutzungsplanerischen Regelung der bestehenden Golfanlage.
Bevor die öffentliche Auflage erfolgt (Erlass durch den Gemeinderat), hatte der Gemeinderat gestützt auf Art. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetz (PBG; sGS 731.1) der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben, vom 17. April 2025 bis zum 16. Mai 2025 in die Planungsentwürfe Einsicht zu nehmen und Stellungnahmen einzureichen. Innerhalb der Mitwirkungsfrist sind beim Gemeinderat zwei Stellungnahmen eingereicht worden, welche durch den Gemeinderat in der Folge beantwortet wurden.
Der Gemeinderat hat am 10. Juni 2025 gestützt auf Art. 23 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; sGS 731.1) die folgenden Planungen erlassen:
- Sondernutzungsplan «Golfplatz Bad Ragaz»
mit Besonderen Vorschriften (besV)
- Aufhebung Überbauungsplan «Ausserfeld»
mit Besonderen Vorschriften vom 15. Juni 1987
Gemäss Art. 41 PBG liegt der Sondernutzungsplan Golfplatz Bad Ragaz mit Besonderen Vorschriften und zugehörigen Unterlagen sowie die Aufhebung des Überbauungsplanes Ausserfeld vom 15. Juni 1987 während 30 Tagen, d. h. ab Donnerstag, 19. Juni 2025 bis Freitag, 18. Juli 2025, im Rathaus Bad Ragaz, Gang 2. Obergeschoss, öffentlich auf.
Nach Art. 41 Abs. 2 PBG erhalten die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie in einem weiteren Umkreis von 30 Metern ausserhalb des Plangebietes eine persönliche Anzeige.
Rechtsmittel:
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Erlass des Sondernutzungsplanes Golfplatz Bad Ragaz und die Aufhebung des Überbauungsplanes Ausserfeld vom 15. Juni 1987 beim Gemeinderat, 7310 Bad Ragaz, Einsprache erhoben werden (Art. 41 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, PBG; sGS 731.1). Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP; sGS 951.1). Eine allfällige Einsprache hat bei Einreichung einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 41 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG; sGS 731.1).
7310 Bad Ragaz, 11. Juni 2025
Gemeinderat Bad Ragaz