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Gemeinde Bad Ragaz

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7310 Bad Ragaz

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Inhalt

Erlass Sondernutzungsplan Hetäuli

27. Mai 2024

Gemeinde Bad Ragaz

Die Sondernutzungsplanung Hetäuli betrifft das Grundstück Nr. 2327 an der Eschenstrasse. Das Grundstück Nr. 2327 befindet sich nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Bad Ragaz in der Gewerbe-Industriezone GI. Die beiden ortsansässigen Unternehmen (Lohnunternehmen Horni, Bad Ragaz / SEPO AG, Bad Ragaz) wollen an diesem Standort ihre neuen Betriebsstandorte in Bad Ragaz errichten. Um den künftigen betrieblichen Anforderungen dieser beiden Unternehmungen gerecht werden zu können, sieht der Sondernutzungsplan Hetäuli Abweichungen von der Regelbauweise vor.
  
Bevor die öffentliche Auflage erfolgt (Erlass durch den Gemeinderat), hatte der Gemeinderat gestützt auf Art. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetz (PBG; sGS 731.1) der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben, vom 26. März 2024 bis 24. April 2024 in die Planungsentwürfe Einsicht zu nehmen und Stellungnahmen einzureichen. Innerhalb der Mitwirkungsfrist sind beim Gemeinderat keine Stellungnahmen eingereicht worden.
  
Der Gemeinderat hat deshalb am 14. Mai 2023 gestützt auf Art. 23 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; sGS 731.1) die folgenden Planungen erlassen:
 
Sondernutzungsplan Hetäuli mit Besonderen Vorschriften

  
Gemäss Art. 41 Abs. 1 PBG liegt der Sondernutzungsplan Hetäuli mit Besonderen Vorschriften während 30 Tagen, d. h. ab Dienstag, 4. Juni 2024 bis Mittwoch, 3. Juli 2024, im Rathaus Bad Ragaz, Gang 2. Obergeschoss, öffentlich auf.
 
Nach Art. 41 Abs. 2 PBG erhalten die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie in einem weiteren Umkreis von 30 Metern ausserhalb des Plangebietes eine persönliche Anzeige.
 
Rechtsmittel:

Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Erlass des Sondernutzungsplanes Hetäuli beim Gemeinderat, 7310 Bad Ragaz, Einsprache erhoben wer­den (Art. 41 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, PBG; sGS 731.1). Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Ge­setzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP; sGS 951.1). Eine allfällige Einsprache hat bei Einreichung einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 41 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG; sGS 731.1).
 
7310 Bad Ragaz, 16. Mai 2024
 
Gemeinderat Bad Ragaz