Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
POLITISCHE GEMEINDEN SARGANSERLAND
Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
In den Gemeinden im Sarganserland herrscht erhebliche Waldbrandgefahr. Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) erlassen sämtliche Sarganserländer Gemeinden koordiniert folgende
Allgemeinverfügung
- Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinden des Sarganserlandes ist im Wald und in Waldesnähe das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Raucherwaren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.
- Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Die Gemeinderäte Pfäfers, Bad Ragaz, Vilters-Wangs, Mels, Sargans, Flums, Walenstadt und Quarten
Kanton St. Gallen
Staatskanzlei
Grosse Waldbrandgefahr in weiten Teilen des Kantons
Die Waldbrandgefahr spitzt sich wegen anhaltender Trockenheit und sehr hohen Temperaturen weiter zu. Mit einer Ausnahme gilt seit gestern Donnerstag im ganzen Kanton St.Gallen die Waldbrandgefahrenstufe 4 («grosse Gefahr»). Der Kanton empfiehlt in diesen Gebieten, auf Feuer im Freien zu verzichten – auch auf öffentlichen Feuerplätzen.
Die andauernde Hitze und die trockenen Bedingungen haben die Waldbrandgefahr in weiten Teilen des Kantons St.Gallen in den vergangenen Tagen weiter vergrössert. Vor diesem Hintergrund hat der Kanton die Gefahrenstufe in einem Grossteil des Kantons auf 4 erhöht. Das heisst konkret: Brennende Streichhölzer, Funkenflug eines Feuers und Blitzeinschläge können sehr leicht ein Feuer entfachen. Die Ausbreitungsgeschwindigkeit im Wald ist sehr gross, eventuelle Löscharbeiten wären schwierig und aufwendig.
Aus diesem Grund empfiehlt der Kanton, in diesen Gebieten keine Feuer im Freien zu machen – auch nicht auf öffentlichen Feuerplätzen. Auf privaten Feuerplätzen soll nur gefeuert werden, wenn es nicht windet. Ausserdem gilt es, das Feuer immer zu beobachten und einen allfälligen Funkenwurf sofort zu löschen.
In den Gemeinden der Waldregion 1 (Forstreviere Wil, Kirchberg, Uzwil, Flawil, Oberbüren, Gossau, Tannenberg, St.Gallen und Rorschach – Sitter) bleibt die Gefahrenstufe vorerst bei 3 («erhebliche Gefahr»).
Enger Austausch mit den Gemeinden
Der Kanton St.Gallen steht in engem Austausch mit den Gemeinden. Diese können – basierend auf den Gegebenheiten vor Ort und unabhängig von der Gefahrenstufe – ein lokales Feuerverbot erlassen. Die Bevölkerung wird gebeten, sich über die aktuell geltenden Regelungen bei ihrer Gemeinde zu informieren.
Weitere aktuelle Informationen sind auf waldbrandgefahr.sg.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. abrufbar.