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Gemeinde Bad Ragaz

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Inhalt

Sondernutzungsplan Büntliweg mit Besonderen Vorschriften - öffentliche Auflage

18. August 2025

Gemeinde Bad Ragaz
   
Der Sondernutzungsplan Büntliweg, sieht eine besondere Bauweise im Interesse einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität vor. Der Sondernutzungsplan Büntliweg stellt damit einen wichtigen Beitrag zur qualitätsvollen Weiterentwicklung einer grösseren zusammenhängenden Bauzonenreserve an gut erschlossener und zentrumsnaher Lage dar.
  
Bevor die öffentliche Auflage erfolgt (Erlass durch den Gemeinderat), hatte der Gemeinderat gestützt auf Art. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetz (PBG; sGS 731.1) der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben, vom 14. Januar 2025 bis zum 12. Februar 2025 in die Planungsentwürfe Einsicht zu nehmen und Stellungnahmen einzureichen. Innerhalb der Mitwirkungsfrist sind beim Gemeinderat drei Stellungnahmen eingereicht worden, welche teilweise von mehreren Personen unterzeichnet worden waren. Der Gemeinderat hat die Mitwirkungseingaben an der Sitzung vom 15. April 2025 behandelt und beantwortet.
  
Der Gemeinderat hat am 5. August 2025 gestützt auf Art. 23 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; sGS 731.1) die folgende Planung erlassen:
  
- Sondernutzungsplan Büntliweg mit Besonderen Vorschriften
   
Gemäss Art. 41 PBG liegt der Sondernutzungsplan Büntliweg mit Besonderen Vorschriften während 30 Tagen, d. h. ab Dienstag, 19. August 2025 bis Mittwoch, 17. September 2025, im Rathaus Bad Ragaz, Gang 2. Obergeschoss, öffentlich auf.
   
Nach Art. 41 Abs. 2 PBG erhalten die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie in einem weiteren Umkreis von 30 Metern ausserhalb des Plangebietes eine persönliche Anzeige.
  
Rechtsmittel:
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Erlass des Sondernutzungsplanes Büntliweg mit besonderen Vorschriften, Einsprache erhoben werden (Art. 41 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, PBG; sGS 731.1). Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Ge­setzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP; sGS 951.1). Eine allfällige Einsprache hat bei Einreichung einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 41 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG; sGS 731.1).
   
7310 Bad Ragaz, 06. August 2025