Amtliche Pilzkontrolle
Politische Gemeinden des Sarganserlandes
Amtliche Pilzkontrolle
Standorte:
- Gebäude Adlerhorst , gegenüber Rathaus Bad Ragaz, bitte Signalisation beachten
- Schiggstr. 32, 7323 Wangs, Feuerwehrdepot
Parkgelegenheiten Bad Ragaz:
- Parkhaus
- Garniweg
Amtliche | Kontrollstellen | Öffnungstag | Öffnungszeiten |
Pilzkontrolleurin | (jeweils ab dem 11. des Monats bis Ende Monat) | (vom 11.07. bis 30.10.2025) | |
Zogg Elvira | 7323 Wangs, Schiggstr. 32, Feuerwehrdepot |
Dienstag |
18.00 - 19.30 Uhr 18.00 - 19.00 Uhr 18.00 - 19.30 Uhr 18.00 - 20.00 Uhr |
Zogg Elvira | 7310 Bad Ragaz, Gebäude Adlerhorst (gegenüber Rathaus) | Dienstag und Freitag | jeweils 16.30 - 17.30 Uhr |
Frühlingspilz-Kontrollen bei tel. Voranmeldung: 079 626 73 51
Pilzschutz
In den politischen Gemeinden des Sarganserlandes gelten die folgenden einheitlichen Pilzbestimmungen.
Schontage
Das Sammeln von Pilzen aller Art ist an den zusammenhängenden Schontagen
vom 1. bis und mit 10. Tag jedes Monats untersagt.
Nachtpflückverbot
Zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr ist das Sammeln von Pilzen nicht gestattet.
Tageskontingent
Eine Person darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 2 kg von Pilzen aller Art sammeln.
Schutzmassnahmen
- Das organisierte Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als 3 Erwachsenen, welche nicht der gleichen Familie angehören, ist verboten.
- Pilze dürfen nicht mutwillig zerstört werden.
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Pilzschutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
Aufsichtsorgane
Polizeiorgane, Pilzkontrolleure, Forstbeamte, Wildhüter, Jagd-, Fischerei-, Pflanzenschutz- und Pilzschutzaufseher haben die Einhaltung der Pilzschutzbestimmungen zu überwachen und Verstösse anzuzeigen.
Sie haben folgende Befugnisse:
- Inhalt von Taschen, Rucksäcken und Fahrzeugen kontrollieren;
- Personalien feststellen;
- Sammelbehältnisse, Werkzeuge und Transportmittel sowie widerrechtlich gesammelte Pilze bis zum Eintreffen der Polizei sicherstellen.
Der Schutz der Pilze richtet sich nach der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere des Kantons St. Gallen (Naturschutzverordnung, sGS 671.1) und den Gemeindeverordnungen über den Schutz der Pilze (Pilzschutzverordnung), die
seit 1. Januar 1998 in Kraft stehen. Die Verordnungen können jederzeit bei den Gemeinderatskanzleien des Sarganserlandes eingesehen oder Kopien davon verlangt werden.