Feuerverbot im Wald und in WaldesnähePolitische Gemeinde Bad Ragaz Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe In der Gemeinde Bad Ragaz herrscht erhebliche Waldbrandgefahr. Der Gemeinderat erliess gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Gesetz über den Feuerschutz (sGS 871.1; FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) folgende Allgemeinverfügung:
2. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Rechtsmittelbelehrungen Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden. Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden. Bad Ragaz, 14. März 2022 Gemeinderat Bad Ragaz Datum der Neuigkeit 15. März 2022
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