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17.05.2022 17:12:59
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung?
– Personen, die am 1. Januar 2022 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen hatten.
– Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland.
Bis wann ist der Anspruch geltend zu machen?
– Einreichfrist bis 31. März 2022 für voraussichtlich Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen.
– Für ab dem 2. Januar aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2022.
Wie ist der Anspruch geltend zu machen?
– Personen, die nicht angeschrieben werden, können auf der Webseite das intelligente, elektronische Formular ab 1. Januar 2022 online ausfüllen und abschicken.
Was geschieht bei Änderungen im Prämienverbilligungsjahr?
– Neuberechnung bei Geburten auf Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres.
Wer erteilt Auskünfte?
– Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten.
– Weitere Informationen erhalten Sie auf www.svasg.ch/ipv oder über die Telefonnummer 071 282 61 91.
https://www.svasg.ch/de/produkte/ipv
Dokument Individuelle_Pramienverbilligung.pdf (pdf, 93.7 kB)
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