Planverfahren Strassenbauprojekt Brücke oberer Badweg
Gemeinde Bad Ragaz
Planverfahren
Das Strassenbauprojekt Sanierung Brücke oberer Badweg hat zum Ziel, die aus Sicherheitsgründen seit Juni 2022 gesperrte Wegverbindung zwischen der Pfäferserstrasse (Kantonsstrasse) und dem Badweg (Gemeindestrasse 3. Klasse) wiederherzustellen. Dazu wird die um ca. 1890 errichtete und unter Schutz stehende Stahlfachwerkbrücke umfassend saniert.
Gestützt auf Art. 4 Raumplanungsgesetz (RPG) sowie Art. 33bis Abs. 2 Strassengesetz (sGS 732.1; abgekürzt StrG) fand vom 10. Juli 2024 bis 8. August 2024 das Mitwirkungsverfahren für die Bevölkerung statt. Innerhalb der Mitwirkungsfrist gingen zwei Stellungnahmen bei der Gemeinde ein, welche der Gemeinderat schriftlich beantwortete.
Der Gemeinderat hat am 10. Dezember 2024, gestützt auf Art. 8, Art. 13 Abs. 2 und Art. 39 ff. des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) den
Teilstrassenplan Badtobelbrücke
(Gemeindeweg 2. Klasse - Bestand)
bestätigt und das Strassenbauprojekt Sanierung Brücke oberer Badweg mitsamt den zugehörigen Unterlagen genehmigt. Der Teilstrassenplan, das Strassenbauprojekt, der Beitragsplan (Kostenverteiler-Bericht, Bau und Unterhalt) und das Verzeichnis über die Abtretung privater Rechte liegen nach Art. 39 ff. StrG während 30 Tagen, d. h. ab Mittwoch, 15. Januar 2025 bis Donnerstag, 13. Februar 2025, koordiniert im Rathaus Bad Ragaz, Gang 2. Obergeschoss, öffentlich auf. Da die Linienführung unverändert bestehen bleibt, wird auf die Markierung bzw. Verpflockung im Gelände verzichtet.
Rechtsmittel
Einsprache gegen das Strassenbauprojekt, die Zulässigkeit der Enteignung und die Einteilung oder Umteilung von Gemeindestrassen
Innerhalb der dreissigtägigen Auflagefrist kann gegen das Strassenbauprojekt und den Teilstrassenplan Badtobelbrücke sowie gegen die Zulässigkeit der Abtretung von privaten Rechten beim Gemeinderat, Rathausplatz 2, 7310 Bad Ragaz, Einsprache erhoben werden (Art. 45 Abs. 1 Strassengesetz, StrG; sGS 732.1). Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, sGS 951.1). Allfällige Einsprachen haben einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten.
Einsprache gegen den Beitragsplan
Gegen den Beitragsplan (Kostenverteiler-Bericht, Bau und Unterhalt) kann innert der dreissigtägigen Auflagefrist beim Präsidenten der Schätzungskommission «Oberer Badweg», c/o Herr Otto Mattle, Mühlenerstrasse 32, 9445 Rebstein, Einsprache erhoben werden (Art. 45 Abs. 2 Strassengesetz, StrG; sGS 732.1). Die Einsprache hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten.
7310 Bad Ragaz, 6. Januar 2025
Gemeinderat Bad Ragaz