Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen und Wegen
Unter Hinweis auf die Art. 100, 104, 106, 107 und 126 des Strassengesetzes (sGS 732.1) werden die Anstösser an öffentlichen Strassen und Wegen aufgefordert, insbesondere die folgenden strassenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten:
- Bäume und Wälder müssen an Staatsstrassen sowie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse einen Strassenabstand von 2.50 m einhalten.
- Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0.60 m, bei über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
- Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.
- Die Höhe des Lichtraumes beträgt:
- 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind;
- 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind. - Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.
- Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strasse beeinträchtigen, verboten.
- Die bei Vollzugsbeginn des Strassengesetzes bestandenen Pflanzen, die den Abstand von 2.50 m nicht einhalten, können im bisherigen Umfang erhalten bleiben, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Müssen in Wäldern die gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften neu geschaffen werden, so ist das Entfernen der Bäume und Sträucher als Rodung zu behandeln. In Wäldern sind die zu entfernenden Bäume in jedem Fall durch den zuständigen Revierförster anzeichnen zu lassen.
Die Grundeigentümer werden gebeten, überragende oder sichtbehindernde Äste und Sträucher usw. bis Mitte Oktober 2023 gemäss den vorstehenden Bestimmungen zurückzuschneiden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden die Arbeiten entlang von Staatsstrassen durch die kantonalen Strassenwärter, entlang von Gemeindestrassen durch das Gemeinde-Werkpersonal oder Dritte, auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.
Im September 2023
Der Gemeinderat