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Gemeinde Bad Ragaz

Rathausplatz 2
7310 Bad Ragaz

Tel 081 303 49 49
E-Mail: info@badragaz.ch
www.badragaz.ch

Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch
08.00 - 11.30 Uhr und 13.45 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 11.30 Uhr und 13.45 - 18.00 Uhr
Freitag
07.00 - 14.00 Uhr (durchgehend)

Herzlich willkommen im Rathaus Bad Ragaz!

Inhalt

Einblick in den Betrieb der Handelsstrasse Zürich - Chur

1768
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Eigentliche Verzeichnis des Passes von der Steig bis gehen Chur, welches sich die Keyserlichen (Truppen) impatroniert, anno 1629.

1. Ragaz 2. Fährbetrieb bei Fläsch/Maienfeld 3. Maienfeld 4. Tardisbrücke 5. obere Zollbrücke 6. Igis
7. Zizers 8. Haldensteinerbrücke 9. Chur


Aufruf des Landvogtes von Sargans am 5. April 1768

"In den letzten Jahren kam die hiesige Bevölkerung durch die Übermacht der Wasserfluten und durch öftere grässliche Feuersbrünste zu grossem Schaden und zum Verlust der notwendigen Ernährungsgrundlage. Ich habe festgesellt, dass die seit Jahrhunderten durch das Sarganserland führende berühmte Route der Kaufmannsgüter von Italien nach der Eidgenossenschaft, nach Deutschland und Frankreich durch eine schnellere und bessere Beförderung der Waren verbessert und auf den ehemaligen blühenden Stand gebracht werden könnte. Dadurch würden die Zölle und Weggelder vermehrt und die Faktoren, Sust- und Hausmeister hätten mehr zu tun. Der gewöhnliche Mann, der mit vielen Tagwerken am Rhein und an den andern Gewässern belastet ist, hätte einen täglichen Verdienst und Gewinn. Darum erlasse ich im Nahmen der Obrigkeit die folgenden Artikel und verlange deren Befolgung durch jedermann:

Die Strassen wollen von den Gemeinden fleissig in Stand gestellt und verbessert werden. Alle Faktoren, Speditoren, Haus- und Sustmeister sollen gute Buchhaltung führen und die ihnen anvertrauten Güter genau verzeichnen. Die von ihnen versandten Güter sollen mit den gedruckten Frachtzetteln begleitet werden. Sie sollen die Fuhrleute nach guter Ablieferung der Waren gerecht bezahlen. Sie sollen sich bemühen, dass die ihnen von Chur und Trübbach zukommenden Güter jeden Dienstag nach Walenstadt zur Einschiffung und jene von Walenstadt und von Trübbach über den Schollberg nach Chur bestimmten Waren auf jeden Samstag ohne Umwege in das Kaufhaus in Chur gelangen.

Einheimische und fremde Fuhrleute sollen Zwilchdecken haben, die sie über die Waren spannen müssen. Sie sollen die Güter mit Holzreifen und Seilen versehen und so auf- und abladen. Was die Fuhrleute beim Führen, Anseilen und Bereifen beschädigen, sollen die Faktoren im Beiseinn des Fuhrmannes sogleich flicken lassen und die Spesen dem Fuhrmann von seinem Fuhrlohn abziehen. Es darf keinem Kaufmann für Reparaturen irgend etwas berechnet werden.

Es ist schon oft geschehen, dass die Kaufmannsgüter in Ragaz aufgeladen wurden und in Mels, Wangs, Vilters, Sargans oder in Halbmil stehen blieben. Dadurch wurde den Dieben Gelegenheit geboten, ihre Bosheit an solchen Gütern auszuüben. Solche Beschädigungen aber bleiben fast immer am Kaufmann hängen, da sich die Fuhrleute und Faktoren entschuldigen und einer dem andern den Fehler zuschiebt, so dass der Besitzer zu keiner Entschädigung kommen kann. So soll denn in Zukunft dieses Übernachten mit Kaufmannsgütern unterwegs verboten sein, Gottes Gewalt ausgenommen.

Damit das Klagen und Murren über die Schwere der "Colli" (Bündel) oder Stücke aufhört und die Faktoren wissen, was sie den Fuhrleuten zu bezahlen haben, setze ich hiermiet fest: Ein Paket, eine Kiste oder Ballot von 10 bis 50 Pfund ist ein Viertelcollo. Ein Ballot oder Stück von 50 bis 100 Pfund ist ein Drittelcollo. Ein Ballot von 100 bis 150 Pfund ist ein halbes Collo. Ein Ballot von 200 bis 300 Pfund ist ein ganzes Collo oder Stück. Die Pakete unter 10 Pfund werden gewöhnlich durch die Reiter oder Fussgängerboten befördert.

Für ein ganzes Collo oder Stück beträgt der Fuhrlohn von Walenstadt nach Ragaz 24 x (Kreuzer) und von Ragaz nach Chur ebenfalls 24 x in Reichs- oder Zürcherwährung. Dazu kommt für jedes Collo noch ein Kreuzer Deckengeld. Für ein Collo über 300 Pfund sollen der Fuhrlohn, die Zölle, Frachten und Deckengelder nach dem obigen Verhältnis von 10 bis 300 Pfund errechnet werden. Wenn eigennützige Fuhrleute mehr als die vorgeschriebene Ladung aufbürden, was öfters geschieht und damit durch allzu grosse Lasten Landstrassen und Brücken verderben und misshandeln und erst noch dem andern Fuhrmann sein Stück Brot abstehlen, muss von nun an Folgendes beachtet werden:

Zu allen Zeiten, bei gefrorenem Boden wie zur Sommerzeit, ist es verboten, eine schwerere Last als die gewohnte Ladung mitzuführen. Für vier Pferde sollen acht ganze Stücke oder Colli geladen werden und nicht mehr. Zuwiderhandelnde sollen bestraft werden."

Quelle
Pius Dudler, Bad Ragaz - Mein Dorf
Archiv Ortsgemeinde Bad Ragaz
Dokumentationsbibliothek Ragaziana
Ragazetta spezial 2 / Oktober 2004