Bekanntgabe Quorum für Initiativen, Referenden und Volksmotion in der Legislaturperiode 2021 bis 2024
Gemeinde Bad Ragaz
Änderung des Quorums für Initiativen, Referenden und Volksmotion
Gemäss der Gemeindeordnung kann ein Zehntel der Stimmberechtigten verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss des Gemeinderates der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird. Dieses sogenannte "Qurom" gilt auch für Initiativen oder Volksmotionen. Das Quorum gilt jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode. Die dafür gesetzlichen Bestimmungen sowie das Quorum für die Legislaturperiode 2021 bis 2024 sind nachfolgend aufgeführt.
Gemeindegesetz sGS 151.2
Art. 73
Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt.
Gemeindeordnung vom 23. März 2012
Referendum Art. 14 (Initiative Art. 18 / Volksmotion Art. 25)
Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann schriftlich verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird. Es ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates massgebend.
Wahlen vom 27. September 2020
Stimmberechtigte 3'804
Quorum
Referendum Art. 14 der Gemeindeordnung mindestens 1/10 der Stimmberechtigten
Initiative Art. 18 der Gemeindeordnung dito
Volksmotion Art. 25 der Gemeindeordnung dito
3'804 : 10 = 381 Unterschriften
Das Quorum in der Legislaturperiode 2021 bis 2024 beträgt 381 Unterschriften.
Die Gemeinderatskanzlei