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Gesamt-Erneuerungswahlen Gemeindebehörden 2013 - 2016 - Einreichung Wahlvorschläge
 

Gemeinde Bad Ragaz 

 
Gesamt-Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2013 - 2016
 
Am 31. Dezember 2012 endet die Amtsdauer 2009 - 2012 der Gemeindebehörden (Gemeindepräsident, Mitglieder des Gemeinderates, Schulratspräsident und Mitglieder des Schulrates sowie der Geschäftsprüfungskommission).
 
Die Gesamt-Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2013 - 2016 finden am Sonntag, 23. September 2012 statt.
 
Einreichung von Wahlvorschlägen (Art 20bis UAG)
Für diese Wahlen können Wahlvorschläge eingereicht werden. Für den ersten Wahlgang müssen die Wahlvorschläge spätestens am Freitag, 29. Juni 2012 um 16.00 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei, 7310 Bad Ragaz, eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung der Einreichefrist.
 
Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie von wenigstens 15 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten unterzeichnet sind, höchstens gleich viele Kandidaten enthalten, als Mandate zu vergeben sind, ausschliesslich wählbare Kandidaten enthalten und ausschliesslich Kandidaten enthalten, die ihrer Kandidatur zustimmen. Kandidaten und Unterzeichner können ihre Unterschrift nach Einreichung der Wahlvorschläge nicht zurückziehen. Die Gemeinderatskanzlei gibt entsprechende Formulare ab. Den Ortsparteien werden die Formulare unaufgefordert zugestellt.
 
Die Gemeinde erstellt die Stimmzettel nach Massgabe der gültigen Wahlvorschläge (Namen der bisherigen Behördenmitglieder und anschliessend die Namen der neuen Kandidierenden in alphabetsicher Reihenfolge).
 
Zweiter Wahlgang
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 25. November 2012 statt. Wahlvorschläge sind in diesem Fall bis spätestens am Freitag, 28. September 2012 um 16.00 Uhr, der Gemeinderatskanzlei einzureichen. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Wahlgang.
 
Stille Wahl (Art. 20ter UAG)
Im zweiten Wahlgang ist für die Wahl der Gemeindebehörden auch eine stille Wahl nach den Bestimmungen des Urnenabstimmungsgesetzes möglich.
 
 
Die Gemeinderatskanzlei


 
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